Telefon: 0173 – 567 4344 Telefax: 039753 – 579 902 E-Mail: info@gutachter-gehrke.de
Christian Gehrke –
Kfz-Sachverständiger für Schäden und Bewertung (TÜV)
Unfall – Was nun?
Verkehrsunfälle passieren ständig. Was tun danach? Nach einem Verkehrsunfall ist die gegnerische Haftpflichtversicherung rechtlich Ihr Gegner. Viele gegnerische Versicherer versuchen die Kosten für eine Schadenregulierung so gering wie möglich zu halten und sind bemüht, Ihnen schnellstmöglich einen eigenen Unfallgutachter zu schicken oder Sie in eine Werkstatt zu vermitteln, um dort einen Kostenvoranschlag erstellen zu lassen. Viele Unfallgeschädigte finden dieses Angebot der Versicherung im ersten Moment sehr hilfsbereit und nehmen es an. Und dann beginnen oftmals die Probleme!
Leider müssen Sie davon ausgehen, dass der Gegner versuchen wird, Ihre gesetzlichen Ansprüche zu kürzen.
Gehen Sie daher nicht voreilig auf Angebote der gegnerischen Haftpflichtversicherung ein!
Sie haben das Recht einen Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen.
Sie als Geschädigter haben nach einem Unfall das Recht, ein Unfallgutachten von einem unabhängigen Kfz-Gutachter erstellen zu lassen. Als zertifizierter und geprüfter Sachverständiger fertige ich ein Schadengutachten für Ihr beschädigtes Auto, Motorrad, Wohnwagen oder Fahrrad an. Dieses ist für Sie notwendig, um Ihre Ansprüche bei der gegnerischen Kfz-Versicherung geltend zu machen. Das Gute daran: Wenn Sie in einen unverschuldeten Unfall geraten sind, ist das Unfallgutachten für Sie kostenlos. Von der gegnerischen Versicherung müssen alle Arbeiten, vom Gutachten über Abschlepp- und Werkstattkosten, Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall, Wertminderung, und außergerichtliche Anwaltskosten übernommen werden.
Was steht Ihnen zu?
Abschlepp- und Reparaturkosten
Fahrtüchtig oder fahrfähig bedeutet nicht verkehrssicher. Mit einem nicht verkehrssicheren Fahrzeug dürfen Sie grundsätzlich nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
Sollte Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr verkehrssicher sein, sind die Abschleppkosten zur nächstgelegenen Vertrags- oder Fachwerkstatt durch die Versicherung des Unfallgegner zu erstatten.
Eingetretene Wertminderung
merkantile Wertminderung – Ihr Fahrzeug zählt nach einem Verkehrsunfall als Unfallfahrzeug. Da diese Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt meist weniger Geld erzielen als ein unfallfreies Fahrzeug, wird die Differenz berechnet, um diesen Betrag auszugleichen. Dieser Betrag wird in der Regel ausgezahlt.
Nutzungsausfall / Mietwagenkosten
Nach einem Verkehrsunfall kann Ihr Fahrzeug so stark beschädigt sein, dass es nicht mehr verkehrssicher und/oder fahrbereit ist. Dadurch wird Ihnen als Unfallgeschädigten die Möglichkeit genommen, Ihr Fahrzeug tatsächlich zu benutzen. Die Rechtsprechung erkennt dem Unfallgeschädigten für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eine Entschädigung in Geld an, wenn für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung (bei Totalschaden) auf einen Mietwagen verzichtet wird.
Anmelde- und Abmeldekosten
Die nach einem Totalschaden entstehenden Kosten bei der Kfz-Zulassungsstelle für die Abmeldung des alten Fahrzeuges und Anmeldung (Neuzulassung) des neuen Fahrzeuges, muss die gegnerische Versicherung erstatten.
Ebenfalls werden gegen entsprechenden Kostennachweis die neu anzufertigenden amtlichen Kennzeichen erstattet.
Schmerzensgeld
Sie haben durch einen Unfall einen körperlichen Schaden erlitten, dann können Sie grundsätzlich bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung Schmerzensgeld geltend machen.
Verdienstausfall
Der Anspruch umfasst das gesamte Gehalt einschließlich etwaiger Zusatzleistungen. Der Ersatzanspruch von Arbeitnehmern für die ersten sechs Wochen geht auf den Arbeitgeber über, weil dieser gesetzlich verpflichtet ist, Entgeltfortzahlung zu leisten. Bei Selbständigen ist die Berechnung des entgangenen Gewinns komplizierter. Aber auch hier darf der Geschädigte nicht schlechter stehen als ohne Unfall. Entgangene Aufträge müssen ersetzt werden. Die Kosten eines Vertreters sind in jedem Fall zu ersetzen.
Rechtsanwaltkosten
Wenn Sie einen Unfall nicht verschuldet haben, können Sie grundsätzlich einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen, ohne dass Ihnen außergerichtliche Kosten entstehen.
Achten Sie bei Ihrer Wahl auf einen Anwalt aus dem Bereich Verkehrsrecht! Ich spreche Ihnen auch gerne eine Empfehlung aus.
Sachverständigenhonorar
Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie das Recht auf eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeuges durch einen Gutachter Ihrer Wahl. Die Kosten trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung.
Unfallpauschale
Der Verkehrsunfall zieht für den Geschädigten oft Kosten nach sich, welche im Einzelnen schwer nachzuweisen sind, jedoch regelmäßig bei jedem Geschädigten auftreten. Zu diesen Kosten gehören z.B. Porto, Telefon, Fahrtkosten zur Werkstatt, Gutachter oder Rechtsanwalt. Diese Kosten können ohne weiteren Nachweis durch die gegnerische Versicherung als Pauschalbetrag erstattet werden.